A
AMM
Hallo miteinander,
ich finde es sehr schade, dass der Thread im Nachbarforum geschlossen wurde. Ich habe vor einer Woche den Moderator gefragt, an welcher Stelle ich vom Fortgang meiner Anzeigen berichten könnte, aber habe bisher keine Antwort bekommen. Ich hoffe hier gibt es weniger Trolle (bitte nicht füttern) und es ist ok, wenn ich das Thema hier weiterführe.
Bei @Broadcasttechniker wollte ich mich noch für den Tipp mit Gefährdung des Straßenverkehrs bedanken.
Im Verfahren gegen den beschuldigten LKW-Fahrer habe ich nach der Einstellung unter Verweis auf den Privatklageweg mit dem verantwortlichen Staatsanwalt gesprochen und das Telefonat nahm einen eher ungewöhnlichen Verlauf. Bin zwar Laie, aber meinen detaillierten Argumenten hatte er nichts entgegenzusetzen. Das führte dann so weit, dass er mir nahelegte sich über ihn zu beschweren. Diese Aussage aber beruhte auf einem Irrtum seinerseits, er hatte nämlich Gefährdung des Straßenverkehrs noch gar nicht bescheidet und somit habe ich neben einer Gegendarstellung zur Einstellung der Nötigung (3x f: formlos, fristlos, fruchtlos, da das öffentliche Interesse in diesem Fall eine reine Ermessensfrage der Staatsanwaltschaft ist) noch eine Anzeige nach §315c StGB eingereicht zusammen mit diesmal ausführlicherer auch juristischer Argumentationsweise.
Ich hatte mich ja noch gewundert, was aus meiner Anzeige wegen Nötigung auf der Autobahnraststätte wird (der mich rechts überholt hat und sein Fahrzeug quer vor meines gestellt hat, um uns auf eine vermeintliche Unterschreitung der vermeintlich existenten Mindestgeschwindigkeit aufmerksam zu machen, dabei war wg. Baustelle 40 km/h angeordnet), aber auch deren Einstellung unter Verweis auf den Privatklageweg ist jetzt eingetroffen. Hier würde ein Anzeige wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nicht fruchten, da von den Gerichten ein "Beinaheunfall", also die Gefährdung für Leib und Leben oder eine Sache von bedeutendem Wert, so definiert worden ist, dass der Eintritt (oder das Ausbleiben) des Schadens nur noch von Zufälligkeiten abhing.
Beim LKW-Vorfall war ich auf dem Fahrrad, fraglich ist natürlich, ob Staatsanwaltschaft und/oder Gericht meiner Argumentation folgen wollen, aber ich hatte nur wenige Zentimeter links vom Seitenspiegel zur Plane des LKW und rechts von meinen zwei Rädern zum Bordstein (rechtes Ende meiner Lenkerstange befand sich bereits über dem Bordstein). Der Zugwind des LKW hätte mich umwerfen können, vor Schreck hätte ich den Lenker verreißen können, durch die natürlichen und unbewusst ablaufenden Ausgleichbewegungen, um auf dem Rad das Gleichgewicht zu halten, hätte ich entweder den Bordstein oder die Plane erwischen können, durch das scharfe Bremsen hätte ich über den Lenker fliegen können oder das Hinterrad wegrutschen und zu guter letzt, das ist auch auf dem Video der Helmkamera zu sehen, gab es einen Gulli (Straßenablauf), der wie ein Schlagloch etwas tiefer als der Rest der Straße lag, aber da war ich gerade ein paar Sekundenbruchteile hinter dem LKW.
Beim Raststättenvorfall hingegen habe ich im Ergänzungsfragebogen Distanzen und Geschwindigkeiten angegeben sowie KEIN Blockieren der Räder durch ABS (lediglich Sicherheitsgurt blockiert) und auch auf den von mir angefertigten Fotos ist zu sehen, dass noch genügend Platz zwischen den Autos war. Auch subjektiv war ein großer Unterschied in der empfundenen Bedrohung.
Die diversen Anzeigen waren auch für mich ein Lernprozess, ärgerlich finde ich es, dass nun wo ich geübt genug bin auch in solchen Stresssituationen die nötigen Beweise anzufertigen (Video, Foto, Zeugen) die Rechtslage geändert wurde und nun als nächstes Hindernis der Privatklageweg ansteht.
Ich werde mich nun auf meine bevorstehenden Abschlussprüfungen vorbereiten und danach (ca. Mai 2018) für die zwei bis drei aussichtsreichsten Fälle Privatklage erheben und dann Bericht erstatten.
ich finde es sehr schade, dass der Thread im Nachbarforum geschlossen wurde. Ich habe vor einer Woche den Moderator gefragt, an welcher Stelle ich vom Fortgang meiner Anzeigen berichten könnte, aber habe bisher keine Antwort bekommen. Ich hoffe hier gibt es weniger Trolle (bitte nicht füttern) und es ist ok, wenn ich das Thema hier weiterführe.
Bei @Broadcasttechniker wollte ich mich noch für den Tipp mit Gefährdung des Straßenverkehrs bedanken.
Im Verfahren gegen den beschuldigten LKW-Fahrer habe ich nach der Einstellung unter Verweis auf den Privatklageweg mit dem verantwortlichen Staatsanwalt gesprochen und das Telefonat nahm einen eher ungewöhnlichen Verlauf. Bin zwar Laie, aber meinen detaillierten Argumenten hatte er nichts entgegenzusetzen. Das führte dann so weit, dass er mir nahelegte sich über ihn zu beschweren. Diese Aussage aber beruhte auf einem Irrtum seinerseits, er hatte nämlich Gefährdung des Straßenverkehrs noch gar nicht bescheidet und somit habe ich neben einer Gegendarstellung zur Einstellung der Nötigung (3x f: formlos, fristlos, fruchtlos, da das öffentliche Interesse in diesem Fall eine reine Ermessensfrage der Staatsanwaltschaft ist) noch eine Anzeige nach §315c StGB eingereicht zusammen mit diesmal ausführlicherer auch juristischer Argumentationsweise.
Ich hatte mich ja noch gewundert, was aus meiner Anzeige wegen Nötigung auf der Autobahnraststätte wird (der mich rechts überholt hat und sein Fahrzeug quer vor meines gestellt hat, um uns auf eine vermeintliche Unterschreitung der vermeintlich existenten Mindestgeschwindigkeit aufmerksam zu machen, dabei war wg. Baustelle 40 km/h angeordnet), aber auch deren Einstellung unter Verweis auf den Privatklageweg ist jetzt eingetroffen. Hier würde ein Anzeige wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nicht fruchten, da von den Gerichten ein "Beinaheunfall", also die Gefährdung für Leib und Leben oder eine Sache von bedeutendem Wert, so definiert worden ist, dass der Eintritt (oder das Ausbleiben) des Schadens nur noch von Zufälligkeiten abhing.
Beim LKW-Vorfall war ich auf dem Fahrrad, fraglich ist natürlich, ob Staatsanwaltschaft und/oder Gericht meiner Argumentation folgen wollen, aber ich hatte nur wenige Zentimeter links vom Seitenspiegel zur Plane des LKW und rechts von meinen zwei Rädern zum Bordstein (rechtes Ende meiner Lenkerstange befand sich bereits über dem Bordstein). Der Zugwind des LKW hätte mich umwerfen können, vor Schreck hätte ich den Lenker verreißen können, durch die natürlichen und unbewusst ablaufenden Ausgleichbewegungen, um auf dem Rad das Gleichgewicht zu halten, hätte ich entweder den Bordstein oder die Plane erwischen können, durch das scharfe Bremsen hätte ich über den Lenker fliegen können oder das Hinterrad wegrutschen und zu guter letzt, das ist auch auf dem Video der Helmkamera zu sehen, gab es einen Gulli (Straßenablauf), der wie ein Schlagloch etwas tiefer als der Rest der Straße lag, aber da war ich gerade ein paar Sekundenbruchteile hinter dem LKW.
Beim Raststättenvorfall hingegen habe ich im Ergänzungsfragebogen Distanzen und Geschwindigkeiten angegeben sowie KEIN Blockieren der Räder durch ABS (lediglich Sicherheitsgurt blockiert) und auch auf den von mir angefertigten Fotos ist zu sehen, dass noch genügend Platz zwischen den Autos war. Auch subjektiv war ein großer Unterschied in der empfundenen Bedrohung.
Die diversen Anzeigen waren auch für mich ein Lernprozess, ärgerlich finde ich es, dass nun wo ich geübt genug bin auch in solchen Stresssituationen die nötigen Beweise anzufertigen (Video, Foto, Zeugen) die Rechtslage geändert wurde und nun als nächstes Hindernis der Privatklageweg ansteht.
Ich werde mich nun auf meine bevorstehenden Abschlussprüfungen vorbereiten und danach (ca. Mai 2018) für die zwei bis drei aussichtsreichsten Fälle Privatklage erheben und dann Bericht erstatten.